Datum

12.05.2020

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In Zusammenhang mit den aktuellen „Lockerungs-Diskussionen“ häufen sich einerseits Anfragen von Eigentümern, die die Einberufung von Eigentümerversammlungen auch unter Einsatz von Online-Lösungen und mittels Vollmachten fordern, andererseits sprechen sich besorgte Eigentümer gegen die Einberufung von Eigentümerversammlungen aus.

Während der Corona-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen in den meisten Bundesländern gegenwärtig noch untersagt. Auch bei den in einigen Bundesländern (z.B. Hessen und NRW) eingeführten Lockerungen ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen faktisch kaum möglich, weil keine geeigneten Räumlichkeiten gefunden werden können. Viele Vermieter lassen solche Veranstaltungen noch nicht zu bzw. vorhandene Räumlichkeiten bieten nicht ausreichend Platz, um die Einhaltung der Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, das bis 31.12.2021 gilt, ordnet in Art. 2 § 6 zur Überbrückung die Fortgeltung der Verwalterbestellungen und Wirtschaftspläne an.

Unabhängig hiervon haben wir uns entschlossen, die Verwaltungsabrechnungen sukzessive zu erstellen und unseren Kunden zuzustellen. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt dann im Rahmen der ordentlichen Eigentümerversammlungen.

Bleiben Sie gesund!

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