Bei Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten unterscheidet man zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehören alle Gebäudeteile, die sich innerhalb der Wohnung befinden, das gesamte Inventar, aber z. B. auch Keller- und Bodenräume oder Garagen sowie gegebenenfalls weitere Einrichtungen, die von den Eigentümern nicht gemeinschaftlich genutzt werden. Die Kosten für die Wartung und Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Sondereigentums trägt der Eigentümer. Er hat auch das ausschließliche Gestaltungs- und Verfügungsrecht über sein Sondereigentum. Dazu gehört u. a. das Recht zur Vermietung.
Wie auch beim Gemeinschaftseigentum kann die WEG über die Zuordnung einzelner Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen zum Sondereigentum eigene Beschlüsse fassen. Bei konkreten Fragen bzw. Streitigkeiten sollte daher immer fachlicher Rat eingeholt werden.