Die Wohnungseigentümerversammlung (auch: Eigentümerversammlung) ist gemäß Wohnungseigentumsgesetz das entscheidende Beschluss- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Grundlage der Wohnungseigentümerversammlung bilden die Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz oder, falls vorhanden, die vorrangig geltenden abweichenden Regelungen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr einberufen werden muss. Falls ein Verwalter bestellt wurde, obliegt ihm die schriftliche Einladung mit beigefügter Tagesordnung. Andernfalls übernimmt diese Aufgabe der Verwaltungsbeirat.
Die Eigentümerversammlung ist u. a. zuständig für die Bestellung oder Abberufung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats, den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die persönlich anwesenden oder per Vollmacht vertretenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip.